Muster: Bedenkenanmeldung – wie wird Bedenkenhinweis richtig erteilt?

Die Pflicht zur Bedenkenanmeldung kann im Rahmen der Abwicklung eines Bauvertrags nicht hoch genug gehängt werden. Denn:

Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen

  • die vorgesehene Art der Ausführung (auch wegen der Sicherung gegen Unfallgefahren)
  • gegen die Güte der vom Auftraggeber gelieferten Stoffe oder Bauteile
  • gegen die Leistungen anderer Unternehmer

so hat er sie dem Auftraggeber unverzüglich – möglichst schon vor Beginn der Arbeiten – schriftlich mitzuteilen.

Was ist Folge einer unterlassenen Bedenkenanmeldung?

Eine unterlassene Bedenkenanmeldung oder eine nicht in ausreichender Form erteilte Bedenkenanmeldung führt dazu, dass der Unternehmer für einen Mangel verantwortlich gemacht wird, dessen Ursache nicht in seinem Verantwortungsbereich lag:

Der Unternehmer haftet dann für einen Mangel, der zurückzuführen ist auf

  • die Leistungsbeschreibung des Auftraggebers
  • eine Anordnung des Auftraggebers
  • gelieferte / vorgeschriebene Stoffe des Auftraggebers
  • die Vorleistung anderer Unternehmer.

Haftung vermeiden – richtig Bedenken anmelden!

Gegen diese Haftung schützt allein die rechtzeitige und vollständige Bedenkenanmeldung. Der Unternehmer schuldet ein funktionsfähiges Werk. Hierauf – also ob mit den Vorgaben des Auftraggebers und den Vorleistungen anderer Unternehmer der gewünschte Erfolg erreicht werden kann – hat der Unternehmer zu prüfen und ggf. sodann Bedenken anzumelden. An den Bedenkenhinweis sind jedoch hohe Anforderungen zustellen. Hierauf weist zuletzt OLG Brandenburg in seinem Urteil vom 20.05.2020, Az. 11 U 74/18, hin:

  1. An einen Bedenkenhinweis sind hohe Anforderungen zu stellen. Er hat zur rechten Zeit, in der gebotenen Form, mit der notwendigen Klarheit und gegenüber dem richtigen Adressaten zu erfolgen.
  2. Erklärungen pauschalen Inhalts sind – jedenfalls wenn ein Fachunternehmen beauftragt wurde – unzulänglich.
  3. Im BGB-Bauvertrag kann ein Bedenkenhinweis auch (nur) mündlich erfolgen.
  4. Der Auftragnehmer muss im Verhältnis zu seinem Nachunternehmer für das Planungsverschulden des Architekten des Auftraggebers mit einstehen, wenn ein Baumangel durch die fehlerhafte Planung mitverursacht wurde.

Ihr Ansprechpartner – Fachanwalt für Baurecht in Weiden:

Patrick Konze
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
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