Die neue Bayerische Bauordnung (BayBO 2021) – was hat sich geändert?

Am 01.02.2021 ist nun die neue bayerische Bauordnung (BayBO) in Kraft getreten. Wir fassen für Sie kurz die wesentlichen Änderungen zusammen:

Genehmigungsfiktion: Baugenehmigung gilt nach 3 Monaten als erteilt.

Künftige Bauanträge, die ab dem 01.05.2021 eingereicht werden, gelten – bleibt die Genehmigungsbehörde drei Monate untätig – als genehmigt. Die Genehmigungsfiktion greift, wenn

  • es sich um ein Wohnbauvorhaben handelt
  • im vereinfachten Verfahren entschieden werden soll
  • und eine Frist von drei Monaten ohne Entscheidung über den Bauantrag abgelaufen ist.

Der Bauherr erhält dann eine Bescheinigung über die Genehmigungsfiktion, die einer Baugenehmigung gleichwertig ist. Allerdings: Man sollte sich als Bauherr seiner Sache sicher sein! Ist die fiktive Genehmigung rechtswidrig, kann diese später dennoch wieder zurückgenommen werden.

Abstandsflächen: künftig in den meisten Gemeinden nur noch 0,4 H

Das Abstandsflächenrecht im Sinne der Nachverdichtung umfassend neu geregelt worden:

In Gemeinden mit bis zu 250.000 Einwohnern verkürzt sich die einzuhaltende Abstandsflläche auf 0,4 H. Unverändert bleibt jedoch der Mindestabstand von 3 Metern zur benachbarten Grundstücksgrenze. Insbesondere hat sich auch die Berechnung der Abstandsflächen vereinfacht: Künftig werden die Abstandsflächen der Giebelflächen nicht mehr als Rechteck, sondern in ihrer tatsächlichen Form angesetzt.

In München, Nürnberg und Augsburg – also den Gemeinden mit aktuell mehr als 250.000 Einwohnern bleibt weiterhin eine Abstandsfläche von 1,0 H einzuhalten (mindestens 3 m).

Für Gemeinden ist es nun zudem möglich, Satzungen zu erlassen, um die im Gemeindegebiet einzuhaltenden Abstandsflächen individuell zu regeln.

Erleichteter Dachgeschossausbau – Genehmigungsfreistellung

Die Änderung und Nutzungsänderung von Dachgeschossen zu Wohnzwecken einschließlich der Errichtung von Dachgauben ist künftig genehmigungsfrei gestellt. Im Genehmigungsfreistellungsverfahren ist jedoch noch immer eine Anzeige bei der Gemeinde nötig. Erst nach einer Frist von einem Monat ab Einreichung der erforderlichen Unterlagen darf mit der Ausführung begonnen werden.

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Patrick Konze
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