OLG München zum Detailpauschalvertrag: Notwendige Zusatzarbeiten sind gesondert zu vergüten!

Im Werkvertragsrecht bzw. Bauvertragsrecht ist immer zu entscheiden, ob es sich um einen Einheitspreisvertrag, einen Detailpauschalvertrag, oder einen Globalpauschalvertrag handelt.

Einheitspreisvertrag

Beim Einheitspreisvertrag werden im Leistungsverzeichnis die vom Bauunternehmer geschuldeten Leistungen wie auch die Mengen einzeln aufgeführt und mit Preisen je Einheit versehen. Hat der Bauunternehmerr seine Leistung vertragsgerecht fertiggestellt, rechnet er in der Schlussrechnung nach den tatsächlich erbrachten Massen ab. Das Risiko, dass Mehrleistungen notwendig waren und somit auch die Schlussrechnung höher ausfällt, liegt beim Auftraggeber!

Globalpauschalvertrag

Das Mengenrisiko, also die Frage, wer die (meistens) Mehrkosten für eine Steigerung der im Leistungsverzeichnis vorgesehenen Mengen zu tragen hat, liegt beim Globalpauschalvertrag in aller Regel beim Auftragnehmer. Der Auftraggeber beschreibt die Leistung nur funktional, oder übergibt nur die Pläne, die der Auftragnehmer dann auf sein Risiko hin mit Leben zu füllen hat. Der Auftragnehmer muss also die notwendigen Arbeiten und die Mengen selbst ermitteln.

Detailpauschalvertrag

Beim Detailpauschalvertrag wird die Leistung (wie beim Einheitspreisvertrag) detailliert beschrieben, dann jedoch eine von den einzelnen Leistungen abgekoppelte Pauschalsumme vereinbart.

Die Entscheidung des OLG München

Das OLG München hat in seinem Urteil vom 04.06.2019 – 28 U 945/19 Bau – für die Risikoverteilung beim Detailpauschalvertrag nochmals klargestellt:

  1. Der Auftragnehmer trägt beim Detailpauschalvertrag (nur) das Mengenrisiko.
  2. Das detaillierte Leistungsverzeichnis ist abschließend. Fehlen in der detaillierten Leistungsbeschreibung Zusatzarbeiten, die jedoch zum Erreichen des vereinbarten Werkerfolgs notwendig sind, sind diese Arbeiten gesondert – sprich: zusätzlich zur Pauschalsumme – zu vergüten.

Anders ausgedrückt: Der Auftraggeber trägt beim Detailpauschalvertrag das Vollständigkeitsrisiko.

Vorsicht: Komplettheitsklauseln bzw. Vollständigskeitsklauseln

Dennoch gilt: Es ist für jeden Vertrag gesondert zu prüfen, welcher Vertragstyp tatsächlich vereinbart wurde. Selten sind Verträge eindeutig dem einen oder dem anderen Vertragstyp zuzuordnen.

Häufig wird auch versucht, durch Vertragsgestaltung die Risikoverteilung (meist) zu Lasten des Auftragnehmers zu verändern. Zu denken ist hier etwa an sog. Komplettheitsklauseln oder Vollständigskeitsklauseln, mit denen das Mengenrisiko auf den Auftragnehmer übertragen werden soll, obwohl vom Auftraggeber das Leistungsverzeichnis detailliert vorgegeben wird.

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