Werkstattrisiko bei KFZ-Unfällen: Wer trägt die Kosten für Reparaturen?

Ein Verkehrsunfall ist ärgerlich genug, doch wer zahlt die Reparaturkosten? Der VI. Zivilsenat hat nun in fünf Revisionsentscheidungen Klarheit geschaffen. Hier erfahren Sie, wer das sogenannte Werkstattrisiko trägt und was das für Sie als Geschädigten bedeutet.

Hintergrund: Das Werkstattrisiko nach § 249 Abs. 2 BGB

Gemäß § 249 Abs. 2 BGB hat der Geschädigte das Recht, sein beschädigtes Fahrzeug in eine Werkstatt zu bringen und die entstandenen Kosten vom Unfallverursacher zu verlangen. Die Frage, die sich stellt, ist: Wer trägt das Werkstattrisiko? Das Werkstattrisiko besagt, dass grundsätzlich der Unfallverursacher für die Kosten aufkommen muss, auch wenn die Werkstatt möglicherweise überhöhte Rechnungen stellt.

Bisherige Regelung: Werkstattrisiko liegt beim Schädiger

Bislang lag das Werkstattrisiko grundsätzlich beim Schädiger. Auch wenn die Werkstattrechnung überhöht war, musste der Unfallverursacher die vollen Reparaturkosten erstatten.

Neue Regelung: Werkstattrisiko auch bei nicht durchgeführten Reparaturen

Die jüngsten Entscheidungen des VI. Zivilsenats bringen eine Erweiterung. Nun gilt das Werkstattrisiko nicht nur für überhöhte Rechnungen, sondern auch für von der Werkstatt nicht durchgeführte Reparaturmaßnahmen.

Vertrauen in die Fachwerkstatt

Die gute Nachricht für Geschädigte: Sie dürfen darauf vertrauen, dass eine Fachwerkstatt wirtschaftlich handelt. Es ist nicht immer notwendig (gleichwohl ratsam!), vor der Beauftragung ein teures Sachverständigengutachten einzuholen.

Bezahlung der Reparaturrechnung und Werkstattrisiko

Der BGH hat nun entschieden, dass das Werkstattrisiko unabhängig von der Bezahlung der Reparaturrechnung besteht. Selbst wenn die Rechnung noch nicht beglichen wurde, kann sich Geschädigte auf das sog. Werkstattrisiko berufen.

Zahlung nur an die Werkstatt bei unbeglichener Rechnung

Ein entscheidender Punkt: Hat der Geschädigte die Rechnung der Werkstatt noch nicht bezahlt, kann er die Zahlung der Reparaturkosten nur an die Werkstatt verlangen. Er muss Ansprüche gegen die Werkstatt abtreten, wenn er das Werkstattrisiko nicht selbst tragen möchte.

Geltendmachung des Werkstattrisikos nicht übertragbar

Wichtig zu wissen: Die Geltendmachung des Werkstattrisikos kann nicht auf Dritte übertragen werden. Der Geschädigte muss in diesem Fall selbst die Beweislast für die durchgeführten Reparaturen und die Notwendigkeit der Kosten tragen.

Fazit: Klare Regeln für Werkstattrisiko

Der VI. Zivilsenat hat klare Regeln zum Werkstattrisiko bei Kfz-Unfällen festgelegt. Geschädigte können in der Regel darauf vertrauen, dass notwendige Reparaturen erstattungsfähig sind, auch wenn die Rechnung noch nicht beglichen wurde. Wichtig ist, die Kosten im Auge zu behalten und bei unbeglichener Rechnung die Zahlung nur an die Werkstatt zu verlangen, um das Werkstattrisiko zu umgehen. Wir beraten Sie hierzu gerne und unterstützen Sie bei der Abwicklung Ihres Verkehrsunfalls.

Ihr Ansprechpartner – als Anwalt für Verkehrsrecht in Weiden:

Patrick Konze
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
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