Der BGH hat in seinem Beschluss vom 04.11.2020 – VII ZR 261/18 nochmals bestätigt:
Bei Mängelansprüchen genügt der Besteller den Anforderungen an ein hinreichend bestimmtes Mangelbeseitigungsverlangen wie auch an eine schlüssige Darlegung eines Mangels im Prozess, wenn er die Erscheinungen, die er auf vertragswidrige Abweichungen zurückführt, hinlänglich deutlich beschreibt. Er ist nicht gehalten, die Mangelursachen im Einzelnen zu bezeichnen (sogenannte Symptomtheorie, st. Rspr.; vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 24. August 2016 – VII ZR 41/14 Rn. 22 m.w.N., BauR 2017, 106 = NZBau 2016, 746; Urteil vom 21. Dezember 2000 – VII ZR 192/98, BauR 2001, 630 = NZBau 2001, 195, juris Rn. 8).
BGH, Beschluss vom 04.11.2020 – VII ZR 261/18
Aus meiner Sicht ist es wenig verwunderlich, dass der BGH sich nochmals zur Symptomtheorie äußert (bzw. äußern muss). Hält man sich strikt an die Vorgaben der Rechtsprechung und beschreibt Mängel in einer Klage oder einem Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens lediglich symptomatisch, sieht man sich häufig dem Einwand ausgesetzt, die Mängel seien nicht konkret oder nicht schlüssig vorgetragen, da eine Ausforschung nach der Ursache stattfinde. (Das passiert so häufig, dass wir einen Textbaustein hierzu angelegt haben.)
Wie sieht eine symptomatische Mängelrüge aus?
Im konkreten Fall, den der BGH zu entscheiden hatte, ging es unter anderem um ein Gefälle eines Brüstungsblechs auf einer Mauer:
Die Klägerin hat hinsichtlich des Klageantrags zu 4 vorgetragen, dass das Brüstungsblech auf der rechten Mauer der Tiefgaragenzufahrt ein Gefälle in die falsche Richtung habe, was zu Hinterfeuchtungen und Putzabsprengungen führe; ergänzend hat sie insoweit auf näher bezeichnete Bilder in dem Gutachten des Privatsachverständigen K. verwiesen. Damit hat die Klägerin den von ihr behaupteten Mangel „falsches Gefälle der Blechabdeckung“ einschließlich der hierdurch verursachten nachteiligen Folgen hinreichend deutlich beschrieben. Weitere Angaben dazu, welcher Art das Gefälle sei und wie es bei fachgerechter Ausführung konkret sein müsste, sind für die schlüssige Darlegung des Mangels ebensowenig erforderlich, wie dessen Erkennbarkeit für das Gericht auf den in Bezug genommenen Bildern.
BGH, Beschluss vom 04.11.2020 – VII ZR 261/18 (Hervorhebungen nur hier)
Empfehlung: Nicht auf eine Ursache festlegen!
Nicht nur ist es also möglich (und ausreichend), den Mangel symptomatisch zu beschreiben. Es ist auch sehr zu empfehlen! Denn: Eine solche Mängelrüge umfasst sämtliche Ursachen, die zum Erscheinungsbild des Mangels führen! Wird stattdessen nur eine Ursache gerügt, sind sämtliche anderen Ursachen nicht von der Rüge (und dann also auch von der späteren Klage bzw. dem späteren Beweisverfahren) nicht umfasst. Und es passiert nicht gerade selten, dass ein Sachverständiger in einem Prozess eine andere als die vermutete Ursache für das gerügte Symptom feststellt.
Ihr Ansprechpartner als Fachanwalt für Baurecht in Weiden:
Patrick Konze
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Telefon: +49 961 419925
Telefax: +49 961 419926
E-Mail: info@konze-kraemer.de
(Visitenkarte)