Bedenkenhinweis per E-Mail – reicht das?

Streitträchtiges Thema bei der Abwicklung eines Bauvorhabens – der erteilte oder nicht erteilte Bedenkenhinweis. Häufig erteilt der Unternehmer- ganz im Sinne der üblichen Kommunikation auf der Baustelle – den Hinweis per E-Mail. Später stützt sich der Auftraggeber dann darauf, der Hinweis sei unbeachtlich, da dieser nicht schriftlich erteilt wurde.

Nochmals vorab: Was Folge eines unterlassenen Bedenkenhinweises sein kann, hatten wir hier bereits zusammengefasst. Kurz: Der Unternehmer haftet für fremde, für ihn jedoch erkennbare Mängel ebenso wie für Mängel seiner eigenen Leistung!

In welcher Form müssen Bedenken mitgeteilt werden?

Unklar ist häufig, in welcher Form der Bedenkenhinweis erteilt werden muss:

Im BGB findet sich hierzu keine Regelungen. Die VOB/B, die zumindest im gewerblichen Bereich in aller Regel und im öffentlich Bereich immer vereinbart ist, hält hierzu fest:

Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung (auch wegen der Sicherung gegen Unfallgefahren), gegen die Güte der vom Auftraggeber gelieferten Stoffe oder Bauteile oder gegen die Leistungen anderer Unternehmer, so hat er sie dem Auftraggeber unverzüglich – möglichst schon vor Beginn der Arbeiten – schriftlich mitzuteilen; der Auftraggeber bleibt jedoch für seine Angaben, Anordnungen oder Lieferungen verantwortlich.

§ 4 Abs. 3 VOB/B – Hervorhebungen nur hier

Was heißt nun also schriftlich?

Was versteht man unter Schriftform?

Das OLG Koblenz bestätigt in einer aktuellen Entscheidung nochmals:

Auch eine Bedenkenanmeldung per E-Mail genügt den Anforderungen des § 4 Abs. 3 VOB/B, wenn der Hinweis eindeutig, inhaltlich klar und vollständig ist.

OLG Koblenz, Urt. vom 8. Okt. 2020 – 6 U 1945/19

Denn: Zum einen genügt für die vertraglich vereinbarte Schriftform auch die telekommunikative Übermittlung (zB E-Mail). Zum anderen genügt auch ein mündlicher Hinweis, denn auch einen solchen kann der Auftraggeber nicht einfach außer Acht lassen.

Hierzu das OLG Koblenz:

„Nach herrschender Auffassung genügt für die Wahrung der Schriftform gemäß § 127 Abs. 2 Satz 1 BGB auch die telekommunikative Übermittlung, weshalb eine Mitteilung per E-Mail im Falle einer rechtsgeschäftlich vereinbarten Schriftform ausreicht. Selbst wenn man dies anders sehen und für die Einhaltung der Schriftform bei telekommunikativer Übermittlung eine qualifizierte elektronische Signatur fordern wollte, wären die per E-Mail erteilten Hinweise gleichwohl nicht unbeachtlich. So ist anerkannt, dass selbst ein mündlicher Hinweis, wenn er eindeutig, inhaltlich klar und vollständig ist, den Auftragnehmer enthaften kann. Wenn aber ein mündlicher Hinweis die Informations- und Schutzinteressen des Auftraggebers im Einzelfall hinreichend schützt, gilt dies erst recht für eine Bedenkenanmeldung per E-Mail, die wie ein Schreiben den Inhalt der Warnung jederzeit abrufbar gestaltet und darüber hinaus auch der Beweisfunktion des § 4 Abs. 3 VOB/B gerecht wird.“

OLG Koblenz, Urt. vom 8. Okt. 2020 – 6 U 1945/19

Auch auf die Beweisbarkeit kommt es an!

Für den Auftragnehmer kommt es jedoch nicht nur auf die Erteilung des Hinweises, sondern auch auf die Beweisbarkeit. Lässt sich im Streitfall nicht beweisen, dass der Hinweis erteilt wurde, bleibt es bei der Haftung des Auftragnehmers. Auf die Beweisbarkeit der Erteilung des Bedenkenhinweises sollte der Auftragnahmer also besonders achten.

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Patrick Konze
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