Mängelrüge: BGH bestätigt nochmals – Beschreibung des Symptoms genügt!
Der BGH hat in seinem Beschluss vom 04.11.2020 – VII ZR 261/18 nochmals bestätigt: Bei Mängelansprüchen genügt der Besteller den Anforderungen an ein hinreichend bestimmtes Mangelbeseitigungsverlangen wie auch an eine schlüssige Darlegung eines Mangels im Prozess, wenn er die Erscheinungen, die er auf vertragswidrige Abweichungen zurückführt, hinlänglich deutlich beschreibt. Er ist nicht gehalten, die Mangelursachen […]
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