Das Coronavirus ist da, das öffentliche Leben ist eingeschränkt. Ihre rechtlichen Anliegen bleiben. Doch nicht nur das: Aufgrund des Coronavirus entstehen viele rechtlichen Fragen und Probleme neu und mit hoher Dringlichkeit.
Sie sind Unternehmer – wie steht es um Ihre Aufträge?
Ihre Lieferanten können Lieferzusagen nicht einhalten? Sie benötigen Rückmeldung oder Zuarbeit Ihres Auftraggebers oder Ihres Kunden, diese bleibt jedoch aus? Ihre Kunden stornieren oder kündigen Aufträge oder gebuchte Aufenthalte in Hotel oder Ferienwohnung – ist dies rechtlich zulässig?
Allgemein lässt sich festhalten, dass Verträge zu erfüllen sind. Dieser Grundsatz gilt auch und gerade in Zeiten der Corona-Krise. Etwas anders gilt natürlich dann, wenn Rücktrittsrechte oder Stornierungsmöglichkeiten vertraglich vereinbart sind. Auch Fälle von Unmöglichkeit (im rechtlichen Sinne!) führen teilweise dazu, dass der Vertrag nicht mehr erfüllt werden muss. Zu denken ist hier insbesondere an Situationen behördlicher Anordnungen (insb. Quarantäne) oder anderweitiger Einschränkungen (Einreiseverbote, usw).
Darüber hinaus: Handelt ihr Vertragspartner im Zeitpunkt der Kündigung aus freier Willensentscheidung, steht Ihnen in aller Regel die vereinbarte Gegenleistung dennoch zu. Ersparte Aufwendungen sind natürlich anzurechnen.
Oder sind sie von öffentlichen Einschränkungen, Allgemeinverfügungen betroffen und müssen Ihr Lokal, Ihr Restaurant schließen?
In diesem Fall gilt es insbesondere, Ihre Ansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) anzumelden und entsprechend geltend zu machen. Demnach erhält derjenige, der aufgrund behördlicher Anordnungen nach dem IfSG einen Verdienstausfall erleidet, eine Entschädigung in Geld.
Was Ihre Mitarbeiter und eine etwaige Lohnfortzahlung angeht, gilt es, Möglichkeiten der Kurzarbeit auszuloten und ggf. etwaig fehlende vertragliche Vereinbarungen nachzuholen.
Sprechen Sie uns gerne an! Als Ansprechpartner steht Ihnen Rechtsanwalt Patrick Konze jederzeit zur Verfügung. Eine Übersicht über die verschiedenen Kontaktmöglichkeiten auch in Zeiten des Coronavirus finden Sie hier.
Sie sind Arbeitgeber – wie schützen Sie Ihre Arbeitnehmer? Welche Anordnungen können Sie treffen? Muss weiter Gehalt gezahlt werden?
Ein Mitarbeiter muss in Quarantäne, müssen Sie weiter Gehalt zahlen?
Soweit eine Quarantäne behördlich aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) angeordnet wird, bleibt der Arbeitgeber grundsätzlich gem. § 616 BGB zur Fortzahlung der Vergütung für einen gewissen Zeitraum, maximal jedoch sechs Wochen verpflichtet. Zu prüfen gilt es dann, ob § 616 BGB arbeitsvertraglich oder tarifvertraglich wirksam abbedungen ist. Findet sich keine (tarif-)vertragliche Regelung, hat der Arbeitgeber für maximal sechs Wochen das Gehalt weiterzubezahlen. Eine Anspruch auf Ersatz dieser Kosten ist gesetzlich leider nicht vorgesehen, gleichwohl gibt es erfolgsversprechende Möglichkeiten, die ggf. doch zu einem Ersatz der Aufwendungen führen. Für den darüber hinausgehenden Zeitraum sowie für den Fall, dass § 616 BGB wirksam abbedungen ist, erfolgt eine Entschädigungszahlung nach dem IfSG. Die Auszahlung hat teilweise über den Arbeitgeber, teilweise dann über die Behörde zu erfolgen.
In der Quarantäne
Wie weit geht das Weisungsrecht des Arbeitgebers – insbesondere hinsichtlich angeordneter Schutzmaßnahmen oder ärztlicher Untersuchungen? Dies insbesondere, wenn sich Mitarbeiter in Urlaub oder Risikogebieten befanden?
Der Arbeitgeber hat nach dem Arbeitsschutzgesetz sowie gem. § 618 BGB die Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass Gefahren für Leib und Leben nach Möglichkeit ausgeschlossen sind. Insbesondere müssen also geeignete Maßnahmen getroffen werden, die eine Infektion mit dem Corona-Virus weitestgehend ausschließen. Dies schließt insbesondere geeignete Maßnahmen zur Desinfektion und die Vermeidung des Kontakts mit ggf. infizierten Menschen ein. Anlässlich der Corona-Krise sind auch Anordnungen im Rahmen des Weisungsrechts des Arbeitgebers zulässig, die etwa ein häufiges Händewaschen oder eine regelmäßige Desinfektion oder das Tragen eines Mundschutzes verlangen.
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Sie sind Arbeitnehmer – welche Ansprüche haben Sie?
Ist die Anordnung von Kurzarbeit rechtlich zulässig? Muss Ihr Arbeitgeber aufstocken? Haben Sie weiterhin Anspruch auf Vergütung, auch wenn Ihr Arbeitgeber die Produktion einstellt und Sie freistellt? Müssen Überstunden jetzt abgefeiert werden? Kann Urlaub angeordnet werden?
Die Anordnung von Kurzarbeit setzt grundsätzlich eine (tarif-)vertragliche Regelungen hierzu voraus, die auch eine entsprechende Ankündigungsfrist vorsieht.
Ihrem Arbeitgeber steht es im Falle der Anordnung von Kurzarbeit frei, den Differenzbetrag freiwillige aufzustocken. Eine Verpflichtung hierzu gibt es jedoch nicht.
Stellt Ihr Arbeitgeber Sie (freiwillig) frei, also ohne dass eine behördliche Anordnung vorliegt, haben Sie weiterhin Anspruch auf ihr volles Gehalt.Grundsätzlich steht Ihrem Arbeitgeber die Möglichkeit zu, Urlaub anzuordnen und auch zu verlangen, dass Überstunden abgefeiert werden. Hierbei gibt es jedoch gewisse Voraussetzungen zu beachten, insbesondere darf der Jahresurlaub nicht zur Gänze verbraucht werden durch die Anordnung. Besonderheiten bestehen auch dann, wenn Urlaub bereits beantragt und genehmigt wurde. Eine Voraussetzung für die Beantragung von Kurzarbeitergeld ist dies jedoch nicht (mehr).
Müssen Sie weiterhin zur Arbeit, wenn Sie sich nun um Ihr Kind kümmern müssen, da die Kindergärten, Kitas und Schulen geschlossen haben?
Grundsätzlich fällt es in das Risiko des Arbeitnehmers, wenn die Kinderbetreuung ersatzlos geschlossen wird. Er kann sich dann selbst um die Betreuung kümmern, muss sich dafür jedoch Urlaub nehmen sich unbezahlt freistellen lassen. Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn das Kind erkrankt ist, insbesondere aufgrund des Corona-Virus (Covid-19). In diesem Fall springt die Krankenkasse ein, je nach vertraglicher Regelung auch der Arbeitgeber.
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Sie haben Tickets gekauft, einen Urlaub gebucht, Veranstaltungen fallen aus – können Sie Ihre Kosten ersetzt verlangen?
Fußballspiele finden als Geisterspiele statt oder fallen, wie Konzerte und Veranstaltungen auch, aus oder werden abgesagt. Sie haben die Tickets jedoch schon vor langer Zeit gekauft und auch bezahlt.
Sie haben einen Urlaub gebucht und können die Reise aufgrund der Grenzschließung nicht antreten? Ihr Flug oder Ihre Fähre wurde storniert? Oder Ihr Reiseziel befindet sich in einem Risikogebiet?
Müssen Sie den Urlaub antreten? Welche Ansprüche stehen Ihnen im Falle der Stornierung zu? Zahlt Ihre Reiserücktrittsversicherung?
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